Einheitspatent

Tailorpatent european
Historischer Durchbruch!

Jahrzehnte sind vergangen, in denen die Mitgliedsstaaten der EU über die Schaffung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) und die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichtshofes verhandelten. Nun ist der Durchbruch gelungen! 

Das Europäische Parlament stimmte am 11. Dezember 2012 zwei Verordnungsentwürfen zum Einheitspatent zu. Diese Verordnungen traten am 20.01.2013 in Kraft. 

Der erste Verordnungsentwurf betrifft den einheitlichen Patentschutz: 

  • VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes.  

Der zweite Verordnungsentwurf betrifft die anzuwendenden Übersetzungserfordernisse: 

  • VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2012 DES RATES vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen.

Diese Verordnungen finden ab dem 01.01.2014 bzw. ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.  

Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG) wurde am 19.02.2013 von 25 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und tritt in Kraft, sobald 13 Staaten der EU, darunter Deutschland, Frankreich und Großbritannien, es ratifiziert haben: Stand der Ratifizierung

Das Einheitliche Patentgereicht ist mit der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (einheitliches Patent) ausgestattet. Es umfasst ein Gericht erster Instanz, sowie ein Berufungsgericht und eine Kanzlei. Die erste Instanz besteht aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris sowie Außenstellen in London und München. Es wird mehrere örtliche und regionale Kammern in den Vertragsstaaten geben. Der Sitz des Berufungsgerichts wird in Luxemburg liegen. 

 

Lesen Sie mehr zu den Vorteilen des Einheitspatents: Einheitspatent - Vorteile

 

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